Gefährdungs…was? Was nach ominösen Juristendeutsch klingt, ist eigentlich eine wertvolle und meist notwendige Maßnahme des Arbeitsschutzes, die nicht nur auf das körperliche, sondern auch auf das psychische Wohl der Arbeitnehmer abzielt. Hier also für alle: Wissenswertes zur Gefährdungsbeurteilung.

An vermeintlich harmlosen Arbeitsplätzen wie im Büro wissen häufig nur die ganz Engagierten im Betriebsrat oder in der Gewerkschaft um die Existenz der Gefährdungsbeurteilung. Die aus dem Arbeitsschutzgesetz resultierende Maßnahme zielt auf die Prävention von Beeinträchtigungen, Schäden und Unfällen im Arbeitsumfeld ab.
Der Arbeitgeber muss nachweislich eine Beurteilung der potenziellen Gefährdungen erstellen und die entsprechende, angemessene Vorsorge treffen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Gefährdung und Gefahr. Während bei letzterer der Schaden ungehindert seinen Lauf nehmen würde, lautet das Motto bei der Gefährdung: “Kann, aber muss nicht.”
Zu den offensichtlichen Komponenten dieser Gefährdungen zählen der Kontakt mit Chemikalien, Maschinen, Geräten oder Höhe. Im Katalog der Gefährdungen sind mittlerweile auch psychische Belastungen integriert, die das Arbeitsschutzgesetz seit 2013 explizit berücksichtigt sehen möchte.
Psychische Gefährdungen noch wenig anerkannt
Im Gegensatz zum technischen Arbeitsschutz sind die Dimensionen der psychischen Belastung jedoch vielschichtiger und weniger greifbar. Organisation, Anforderungen, Kommunikation oder Führungsstil funktionieren in verschiedenster Weise und lassen sich nur schwer in “richtig” oder “falsch” einteilen. Daher besitzt der Arbeitgeber einen eigenen Ermessensspielraum beim Erfassen der “geistig-psychischen Integrität” seiner Mitarbeiter. Die Arbeitnehmer wiederum besitzen das Recht, wahrgenommene Gefährdungen mitzuteilen und Vorschläge zu deren Änderung zu unterbreiten.
Dies sollte gerade in Hinblick auf die psychische Belastung auch aus eigener Initiative dringend unternommen werden, da diese Art der Gefährdung eine noch eher stiefkindliche Behandlung von Arbeitgeberseite erfährt. Als Grundlage dient die DIN EN ISO 10075-Norm, die Definitionen, Richtlinien und Möglichkeiten der Erfassung an die Hand stellt. Hierzu sei die Broschüre der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin empfohlen. Diese erläutert die potenziellen Fehlbeansprungen wie psychische Ermüdung, Monotonie, Herabgesetzte Wachsamkeit und Psychische Sättigung und bietet Lösungsansätze wie diesen beizukommen ist.
Lärm als Gefährdung für die Psyche
Zu den in der DIN EN ISO 10075 benannten Faktoren für psychische Belastung zählt auch Lärm als eine der häufigsten Gefährdungen. Eine zu laute Arbeitsumgebung verringert die Konzentration, Wachsamkeit sowie Leistungsfähigkeit und schlägt sich dauerhaft auf das seelische Wohlbefinden nieder – so das Unisono der Experten. Demzufolge darf der Schallpegel für geistige Tätigkeiten theoretisch nicht über 45 dB (was etwa dem Schallpegel in einer ruhigen Bücherei entspricht) liegen, was sich leider selten in der Praxis wiederfindet. Lärm als Gefährdung sollte daher nicht unterschätzt werden.
Wer nach den richtigen akustischen Informationen, Fachwörtern und Richtlinien sucht, dem wird auf der Website Gefährdungsbeurteilung ausführlich geholfen.
An dieser Stelle soll noch einmal betont werden, dass die Beurteilung der psychischen Belastung als Gefährdung auch von der Arbeitnehmerseite angeregt und mitgestaltet werden darf. Lärm, Hitze, fachliche Unter- oder Überforderungen sowie viele andere psychische Belastungen müssen nicht hingenommen und können verändert werden – vorausgesetzt, man weiß Bescheid.